| Statuten (als pdf) | ||
| I. Name, Sitz und Zweck | ||
| 1. | Unter dem Namen «Tennisclub Adliswil», nachfolgend TCA genannt besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Adliswil ZH. | |
| 2. | Der TCA bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. |
|
| 3. | Der TCA ist politisch und konfessionell neutral. | |
| 4. | Der TCA ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis). | |
| 5. | Der TCA betreibt eine Infrastruktur für das Sommer- und das Wintertennis. Die Benutzung und der Betrieb der Winterinfrastruktur richtet sich nach einem separaten Reglement, welches durch den Vorstand erarbeitet und genehmigt wird. | |
| II. Mitglieder | ||
| 6. | Der TCA kennt die folgenden Mitgliederkategorien | |
| Aktivmitglieder | ||
| Jugendmitglieder | ||
| Juniorenmitglieder | ||
| Passivmitglieder | ||
| Ehrenmitglieder | ||
| 7. | Aktivmitglieder haben das 20. Altersjahr zurückgelegt. | |
| 8. | Jugendmitglieder sind Mitglieder, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Der Status Jugendmitglied dauert bis zu dem auf den 20. Geburtstag folgenden Jahresende. Jugendmitglieder haben die gleiche Spielberechtigung wie Aktivmitglieder. | |
| 9. | Juniorenmitglieder gehören bis zu dem auf den 18. Geburtstag folgenden Jahresende dieser Kategorie an. Das Spielreglement bestimmt die Einschränkungen der Spielberechtigung der Juniorenmitglieder. | |
| Zur Talentförderung kann einem Juniorenmitglied mit Vorstandsbeschluss die volle Spielberechtigung (wie Aktivmitglied) verliehen werden. | ||
| 10. | Passivmitglieder sind Gönner oder ehemalige Aktivmitglieder, die den Tennissport im TCA nicht ausüben. | |
| 11. | Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den TCA ernannt. | |
| III. Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
12. |
Ehren-, Aktiv-, Jugend- und Juniorenmitglieder sind auf den Freiluft-Plätzen des TCA gemäss den vom Vorstand erlassenen Reglementen spielberechtigt. | |
| 13. | Passivmitglieder haben keinen Anspruch auf Platzbenützung. Hingegen haben sie Zutritt zu allen clubeigenen Veranstaltungen. | |
| 14. | Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Generalversammlungsbeschlüssen, nach den Statuten und nach dem Spielreglement. | |
| IV. Finanzen | ||
| 15. | Die Mitglieder TCA haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird. | |
| Einen reduzierten Beitrag bezahlen: | ||
| Jugendmitglieder | ||
| Juniorenmitglieder | ||
| Weitere Mitglieder, welche durch Vorstandsbeschluss mit einer dauernden Aufgabe betraut sind. | ||
| Von der Beitragspflicht befreit sind: | ||
| Vorstandsmitglieder | ||
| Ehrenmitglieder | ||
| Die Jahresbeiträge betragen maximal: | ||
| 500 Franken in der Kategorie Aktivmitglieder | ||
| 350 Franken in der Kategorie Jugendmitglieder | ||
| 200 Franken in der Kategorie Juniorenmitglieder | ||
| 100 Franken in der Kategorie Passivmitglieder | ||
| 16. | Mitgliedern, die aus triftigen Gründen wie Krankheit, Unfall, Auslandaufenthalt etc. während einer ganzen Saison nicht spielen können, kann der Vorstand auf ein begründetes Gesuch hin den Mitgliederbeitrag für das betreffende Jahr angemessen reduzieren. | |
17. |
Das Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| V. Eintritt | ||
| 18. | Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form dem Vorstand einzureichen. Angehende Juniorenmitglieder haben die schriftliche Bewilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen. Über die Aufnahme eines Interessenten entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer Ablehnung bekannt zu geben. |
|
| Juniorenmitglieder werden nur aufgenommen, wenn ein Elternteil im Minimum Passivmitglied des TCA ist. | ||
| 19. | Durch den Eintritt unterstellt sich ein Mitglied den Bestimmungen der Statuten des TCA, und den Reglementen der Dachverbände. | |
| VI. Austritt | ||
| 20. | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt auf den 31. Dezember und wird anerkannt, sofern er in schriftlicher Form bis zu diesem Datum dem Vorstand mitgeteilt wurde. | |
| 21. | Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. | |
| 22. | Mitglieder, welche wiederholt und trotz schriftlicher Warnung seitens des Vorstandes ernsthaft gegen die Statuten verstossen oder durch ihr Verhalten innerhalb des TCA zu berechtigten Klagen Anlass geben, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Mit dem Ausschluss durch den Vorstand ist jedes Spielrecht sofort aufgehoben. | |
| Gegen den Ausschluss kann innert 14 Tagen an die nächste Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. | ||
| Die Abstimmung der Generalversammlung über den Ausschluss erfolgt geheim und der Beschluss ist endgültig. | ||
| VII. Organe des TCA | ||
| 23. | Die Organe des TCA sind: | |
| a) die Generalversammlung | ||
| b) der Vorstand | ||
| c) die Rechnungsrevisoren | ||
| 24. | Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen. | |
| 25. | Ausserordentliche Generalversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innert 4 Wochen durch den Vorstand schriftlich einberufen mit Angabe der Traktanden. |
|
| 26. | Die Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung sind: | |
| a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung | ||
| b) Genehmigung der Jahresberichte | ||
| c) Abnahme der Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Déchargeerteilung. | ||
| d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder | ||
| e) Festlegung der Jahresbeiträge | ||
| f) Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten | ||
| g) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors | ||
| h) Statutenänderungen | ||
| i) Ernennung von Ehrenmitgliedern | ||
| k) Beschlussfassung über Rekurse (geheime Abstimmung) | ||
| 27. | Jedes stimmberechtigte Mitglied kann dem Vorstand Anträge zuhanden der Generalversammlung schriftlich einreichen. Über solche Anträge ist an der Generalversammlung abzustimmen. | |
| Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen dem Vorstand schriftlich bis spätestens Ende Dezember eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden von der Generalversammlung nicht behandelt. | ||
| 28. | Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. | |
| 29. | Abstimmungen finden offen statt. Es gilt das einfache Mehr, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er Stichentscheid. | |
| 30. | Stimmberechtigt sind Ehren- und Aktivmitglieder. | |
| 31. | Die Statuten können durch die Generalversammlung jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Statutenänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. | |
| 32. | Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, nämlich: | |
| a) Präsident | ||
| b) Kassier | ||
| c) Spielleiter und Anlageverantwortlicher | ||
| d) Juniorenverantwortlicher | ||
| e) Verantwortlicher für Gesellschaftliches und Buffetdienst | ||
| f) Aktuar | ||
| Die Anzahl Vorstandsmitglieder kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. | ||
| 33. | Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr bei Wiederwählbarkeit. | |
| Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand ersetzt werden. Die Bestätigung hat an der Generalversammlung zu erfolgen. | ||
| 34. | Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach aussen, führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch, erlässt die notwendigen Reglemente (Spielreglement, Juniorenförderungskonzept, Juniorenreglement usw.) und erledigt alle Geschäfte, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er kann bestimmte Kompetenzen einer besonders von ihm ernannten Kommission übertragen. | |
| Der Vorstand ist ermächtigt, zur Bewältigung besonderer Aufgaben Kommissionen zu bestellen oder bestimmte Kompetenzen an Einzelpersonen zu übertragen. Die ordentliche Geschäftsführung kann indessen nicht delegiert werden. | ||
| 35. | Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. | |
| Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid | ||
| 36. | Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Dieses Amt darf nur zwei aufeinander folgende Jahre ausgeübt werden. | |
| 37. | Für den TCA zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem andern Mitglied des Vorstandes. | |
| Für den Post- und Bankverkehr führt der Präsident zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar Kollektivunterschrift. | ||
| 38. | Publikationsorgane des TCA sind die periodisch erscheinende Vereinszeitschrift und die Zirkularschreiben. | |
| VIII. Haftung | ||
| 39. | Für die Verpflichtungen des TCA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | |
| 40. | Entstehen durch Fahrlässigkeit Schäden an den Anlagen und am Material des TCA, so haften die verursachenden Mitglieder dem Club gegenüber vollumfänglich. | |
| 41. | Der TCA haftet keinesfalls für Unfälle, die auf dem Clubareal, durch clubeigenes Material oder durch den Spielbetrieb entstehen. | |
| IX. Schlussbestimmungen | ||
| 42. | Die Auflösung/Fusion des TCA kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich dieses Geschäft behandelt. Die Einberufung hat durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder zu erfolgen. Der Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
|
| Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 30. Januar 2004 genehmigt. | ||
| Die vorliegende gedruckte Version ersetzt die Fassung vom Januar 1987. | ||
Adliswil, 30. Januar 2004 |
||
|
||
Der Präsident: Harald Huber |
Die Aktuarin: Gaby Stiefel |
|